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Die Hausordnung: Was darf darin stehen und was nicht

Mit einer Hausordnung wird das Zusammenleben in einem Haus mit mehreren Parteien geregelt. Themen wie Ruhezeiten oder Nutzung der Gemeinschaftsräume (z.B. Waschküche, Fahrrad- oder andere Abstellräume, Gemeinschaftsgarten oder Innenhof) sind häufig in der Hausordnung zu finden. Ebenfalls können darin Pflichten für Mieterinnen und Mieter enthalten sein. Solche Pflichten können die Reinigung des Stiegenhauses, Laubkehren oder der Winterdienst sein. Aber beim Erstellen der Hausordnung braucht es auch eine professionelle Vorgehensweise. Denn nicht jede Regel ist automatisch rechtskonform.

Übrigen gibt es allgemein gar keine gesetzliche Pflicht, eine Hausordnung aufzustellen. Falls keine Hausordnung vereinbart wurde, gelten die ortsüblichen Regeln und Gesetze.

Wo muss die Hausordnung platziert werden?

Die Hausordnung kann einerseits im Flur ausgehängt werden aber andererseits auch direkter Teil des Mietvertrags sein. Je nachdem, welche der beiden Varianten gewählt wurde, darf die Hausordnung unterschiedlich aufgebaut sein. Sollen Mieterinnen und Mieter zu Arbeiten, wie beispielsweise Putzen, Laubkehren oder Schneeräumen, verpflichtet werden, muss die Hausordnung zwingend Bestandteil des Mietvertrags sein. Bestandteil des Mietvertrags ist die Hausordnung dann, wenn sie entweder ein Anhang zum Mietvertrag ist oder im Mietvertrag erwähnt wird.

Wenn die Hausordnung jedoch nur im Flur aushängt, dürfen keine Aufgaben oder Pflichten auferlegt werden, die über gesetzliche oder vertragliche Pflichten für Mieterinnen und Mieter hinausgehen. 

Was darf in der Hausordnung enthalten sein?

In der Hausordnung können Nutzungsbestimmungen für Gemeinschaftsorte, Schließzeiten der Haustür oder Ruhezeiten stehen. Ebenfalls können auch sogenannte ordnende Regelungendarinenthalten sein. Klarerweise dürfen die Regelungen in der Hausordnung aber die Mieterinnen und Mieter nicht in ihren Persönlichkeitsrechten einschränken oder gegen gültiges Recht verstoßen.

Ruhezeiten

Bestandteil fast jeder Hausordnung sind die Hinweise zu den gesetzlichen Ruhezeiten im Haus. Gewöhnlich liegt die Ruhezeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Manchmal gibt es  allerdings lokale Sonderregelungen. An Sonntagen und Feiertagen gilt auch unter Tags, dass keine lärmintensiven Tätigkeiten (z.B. Rasenmähen, Stemm- oder Bohrarbeiten) erlaubt sind.

Spezialfall sind Geräusche von Waschmaschinen. Diese gehören an sich zu den normalen Wohngeräuschen, welche von Nachbarwohnungen zu tolerieren sind. Trotzdem sollte sich auch bei den Waschmaschinen an die Ruhezeiten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr gehalten werden.

Gemeinschaftsräume, Innenhöfe und Gemeinschaftsgärten

Manche Räume werden von den Mieterinnen und Mietern gemeinschaftlich genutzt. Das können beispielsweise Waschräume, Abstellräume, Keller oder Dachböden sein. Sind solche Räume vorhanden, empfiehlt es sich, dass die Hausordnung deren Nutzung regelt.

Ist ein Gemeinschaftsgarten oder ein Innenhof Teil der Wohnanlage, ist eine genaue Nutzungsregelung ebenfalls sinnvoll. Damit klar ist, was erlaubt ist und was nicht. Hier kann z.B. festgelegt werden, ob Grillen, oder Spielen erlaubt ist. 

Im Fall von Grillen gilt allgemein eine Erlaubnis auf Balkon, Terrasse oder im Garten. Solang andere dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Jedoch kann das Grillen in der Hausordnung verboten werden. Damit das Verbot gültig ist, muss die Hausordnung allerdings, wie oben beschrieben, Teil des Mietvertrags sein.

Sicherheit der Wohnanlage

Das Thema Sicherheitsvorkehrung sollte auch in der Hausordnung behandelt werden. Im einfachsten Fall geht es darum, wann der Haupteingang versperrt werden muss. Ebenfalls betrifft das Thema Sicherheit aber auch Fluchtwege und feuerpolizeiliche Regelungen. Damit wird häufig auch begründet, warum Mieterinnen und Mieter keine Möbel, Fahrräder oder Ähnliches am Gang stehen lassen dürfen.

Reinigungsaufgaben, Laub kehren und Schnee räumen

Zusätzlich darf in der Hausordnung auch die  allgemeine Einhaltung von Ordnung thematisiert werden. Darunter fallen einerseits Regeln, die verbieten Müll vor der Wohnungstür liegen zu lassen oder Teppiche, Decken usw. auf dem Balkon auszuschütteln.

Andererseits können aber auch Arbeiten im und am Haus auferlegt werden. Zu solche Aufgaben zählen Reinigungsaufgaben (wie das Stiegenhaus putzen), Laub zu kehren oder Schnee zu räumen. Damit diese Pflichten rechtsverbindlich sind, muss die Hausordnung allerdings auch hier Teil des Mietvertrags sein.

Überhaupt müssen solche Art Aufgaben verhältnismäßig sein. Zu ausufernden Arbeiten können die Mieterinnen und Mieter nicht verpflichtet werden.

Das darf nicht in der Hausordnung stehen

Zuerst kann festgehalten werden, dass die Hausordnung logischerweise nicht gegen geltendes Recht verstoßen darf. Genauso wenig dürfen die Mieterinnen und Mieter durch die Hausordnung in ihrem Persönlichkeitsrecht einschränken. Konkret wäre es nicht erlaubt, wenn in der Hausordnung ein allgemeines Verbot steht, Musik zu machen oder zu hören. Auch Haustiere dürfen nicht pauschal verboten werden. Gewöhnliche Käfigtiere wie Hamster oder Hasen sind in jedem Fall erlaubt. Möchten Eigentümerinnen oder Eigentümer der Wohnanlage bestimmte Tiere nicht in den Wohnungen haben, muss das explizit im Mietvertrag niedergeschrieben werden. Häufig gibt es allerdings auch bestimmte Verhaltensregelungen. Nur Hunde, die keine Listenhunde sind, zu erlauben, oder die Hundehaltung mit der Voraussetzung zu erlauben, dass der Hund nicht nachweislich zu viel und zu laut bellt, sind solche Sonderregelungen.

Weitere Regeln und Verbote die nicht Bestandteil der Hausordnung sein dürfen:

  • Allgemeines Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr
  • Besuchsverbot
  • Kinderlärm-Verbot
  • Kinderwagen im Hausflur verbieten
  • Übernachtungsverbot für Besucherinnen und Besucher
  • Verpflichtung zu einer bestimmten Raumtemperatur in der Wohnung

Darf die Hausordnung geändert werden?

Ja, die Hausordnung darf geändert werden. Gemäß Konsumentenschutzgesetz (§6 Absatz 2, Zusatz 3) allerdings nicht willkürlich.

Insbesondere, wenn die Hausordnung Teil des Mietvertrags, kann sie nicht einfach so von der Vermieterin / dem Vermieter geändert werden. Die Mieterinnen und Mieter müssen zu einer etwaigen Änderung erst zustimmen.

Wenn die Hausordnung kein Bestandteil des Mietvertrags, ist es leichter diese zu ändern. Hier kann sie sogar einseitig von der Eigentümerin / dem Eigentümer geändert werden. Jedoch dürfen diese Änderungen wiederum nur von ordnender Art sein. Der Mieterin / dem Mieter also nicht einfach so neu Pflichten auferlegt werden.