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Ist das Ausmalen einer Mietwohnung beim Auszug verpflichtend?

Grundsätzlich gilt, dass Mieterinnen und Mieter die Wohnung so zurückzugeben haben, wie sie diese übernommen haben. Berücksichtigt wird dabei aber auch die gewöhnliche Abnutzung. Dass im Mietobjekt, in diesem Fall in der Wohnung, mit der Zeit gewöhnliche Gebrauchsspuren entstehen können, wird nämlich bereits mit der Miete abgegolten. Die Wandfarbe fällt allgemein unter den Bereich der gewöhnlichen Abnutzung. Mieterinnen und Mietern steht es zudem frei, die Wände in individuellen Wunschfarben auszumalen. Knallbunte Wände sind jedoch nur während der Mietdauer erlaubt. Wer beim Auszug zu extreme Farben hinterlässt riskiert, dass die Kaution zu Teilen oder sogar zur Gänze einbehalten wird.

Die Eigentümerin / der Eigentümer hat bei der Wohnungsrücknahme nämlich gesetzlich das Recht auf helle Wandfarben. Bei der Wohnungsrückgabe sollten Wände und Decken also wieder in hellen, neutralen Farben gestrichen sein. Hell meint nicht nur Weiß, auch ein helles Grau oder Pastellfarben gehen in Ordnung. Am besten ist es dennoch, sich bei der Wandfarbe mit der Eigentümerin / dem Eigentümer abzustimmen.

Ausmalverpflichtung im Mietvertrag

Oft kommt es vor, dass im Mietvertrag Klauseln stehen, in denen die Pflicht zum Ausmalen angeführt ist. Allerdings sind diese KlauseIn häufig rechtsunwirksam. Rechtlich  werden vorformulierte Passagen in Mietverträgen, in denen die Eigentümerin / der Eigentümer beispielsweise ein Ausmalen mit weißer Farbe fordert, als gröblich benachteiligend angesehen. Diese Passagen sind damit unwirksam. Eine Ausmalverpflichtung ist nur dann rechtswirksam, wenn diese in einem eigens zwischen Eigentümerin / Eigentümer und Mieterin / Mieter ausgehandelten Vertrag explizit vereinbart wurde.

Fazit

Normalerweise müssen Mieterinnen und Mieter bei der Wohnungsrückgabe also nur dann neu ausmalen, wenn:

Übergabeprotokoll

Um im Nachhinein Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden, ist ein Übergabeprotokoll empfehlenswert. Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug inspizieren Mieterin / Mieter und Eigentümerin / Eigentümer gemeinsam den Ist-Stand und halten diesen schriftlich im Übergabeprotokoll fest. Auch Fotos können zur Dokumentation genutzt werden. Dieses Protokoll wird dann von beiden Seiten unterschrieben.