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Rechte für Wohnungs-Eigentümerinnen und Wohnungs-Eigentümer

1. Wohnungseigentumsrecht

Der Wohnungseigentümerin / dem Wohnungseigentümer gehört über ihrem / seinem Miteigentum an der gesamten Liegenschaft hinaus auch noch das spezifische Wohnungseigentumsrecht an ihrer / seiner Wohnung.

Laut § 2 Abs 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) hat sie / er damit das „dingliche Recht, das Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen“.

2. Recht auf Veränderung der eigenen Wohnung

Die Wohnung darf nicht nur genutzt, sondern auch verändert werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Veränderung auf 

Unter Umständen können behördliche Bewilligungen notwendig sein. Jedoch dürfen andere Miteigentümerinnen und Miteigentümer ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

3. Mitspracherechte

Außerdem besitzen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer ein Mitspracherecht bei Verfügungshandlungen. Verfügungshandlungen sind Maßnahmen bei denen über allgemeine Teile des Gesamtobjekts verfügt wird. 

Pflichten für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer

Normalerweise ist, wer eine Wohnung besitzt, nicht allein. Innerhalb einer Liegenschaft gibt es meisten noch andere Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Neben den Rechten haben Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer auch Pflichten. Eine solche Pflicht ist es, eine sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft zu gründen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft regelt Verwaltungsangelegenheiten, die das Objekt betreffen, oder beauftragt Dritte diese Verwaltungsangelegenheiten abzuwickeln. 

Zu den Verwaltungsangelegenheiten gehören nach § 28. Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG):

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zudem als juristische Person auftreten und Verträge mit Baufirmen, Handwerkern, Stromlieferanten, Versicherungs- und Versorgungsunternehmen abschließen. Außerdem kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Hausverwaltung und amtlichen Behörden geschlossen auftreten, was für die Interessen den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer von Vorteil ist.