Haus, Wohnung oder Grundstück zu verkaufen? Wir beraten Sie gerne.

Rechte und Pflichten für Wohnungs-Eigentümerinnen und Wohnungs-Eigentümer

Rechte für Wohnungs-Eigentümerinnen und Wohnungs-Eigentümer

1. Wohnungseigentumsrecht

Der Wohnungseigentümerin / dem Wohnungseigentümer gehört über ihrem / seinem Miteigentum an der gesamten Liegenschaft hinaus auch noch das spezifische Wohnungseigentumsrecht an ihrer / seiner Wohnung.

Laut § 2 Abs 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) hat sie / er damit das „dingliche Recht, das Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen“.

2. Recht auf Veränderung der eigenen Wohnung

Die Wohnung darf nicht nur genutzt, sondern auch verändert werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Veränderung auf 

  • eigenen Kosten erfolgt,
  • durch die Änderung weder eine Schädigung der gesamten Immobilie erfolgt, noch schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer betroffen sind,
  • und allgemeine Teile der Liegenschaft (z.B. das Dach, der Gang oder die Fassade) nur in gewöhnlicher Art und Weise des Miteinanders (Verkehrssitte) benützt werden.

Unter Umständen können behördliche Bewilligungen notwendig sein. Jedoch dürfen andere Miteigentümerinnen und Miteigentümer ihre Zustimmung nicht verweigern, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

3. Mitspracherechte

Außerdem besitzen Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer ein Mitspracherecht bei Verfügungshandlungen. Verfügungshandlungen sind Maßnahmen bei denen über allgemeine Teile des Gesamtobjekts verfügt wird. 

Pflichten für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer

Normalerweise ist, wer eine Wohnung besitzt, nicht allein. Innerhalb einer Liegenschaft gibt es meisten noch andere Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Neben den Rechten haben Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer auch Pflichten. Eine solche Pflicht ist es, eine sogenannte Wohnungseigentümergemeinschaft zu gründen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft regelt Verwaltungsangelegenheiten, die das Objekt betreffen, oder beauftragt Dritte diese Verwaltungsangelegenheiten abzuwickeln. 

Zu den Verwaltungsangelegenheiten gehören nach § 28. Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG):

  • Die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft, baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und die Behebung ernster Schäden am Haus.
  • Bildung einer angemessenen Rücklage.
  • Aufnahme eines Darlehns zur Deckung der nicht gedeckten Kosten durch die Rücklage.
  • Angemessene Versicherung der Liegenschaft.
  • Bestellung der Verwaltung und Auflösung des Verwaltungsvertrags.
  • Bestellung und Abberufung einer Eigentümervertreterin / eines Eigentümervertreters.
  • Erlassung und Änderung der Hausordnung.
  • Vermietung der verfügbaren, allgemein zugänglichen, Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist.
  • Kündigung von geschlossenen Mietverträgen.
  • Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zudem als juristische Person auftreten und Verträge mit Baufirmen, Handwerkern, Stromlieferanten, Versicherungs- und Versorgungsunternehmen abschließen. Außerdem kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Hausverwaltung und amtlichen Behörden geschlossen auftreten, was für die Interessen den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer von Vorteil ist.