Haus, Wohnung oder Grundstück zu verkaufen? Wir beraten Sie gerne.

Eine häufige Frage die bei Mieterinnen und Mieter einer Wohnung auftaucht ist, inwieweit das Umbauen der Wohnung erlaubt ist. Was darf einfach so verändert werden? Wofür wird die Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters benötigt? Kann gegebenenfalls sogar bei einem späteren Auszug Ablöse für die getätigten Umbaumaßnahmen verlangt werden? All das sind Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen.

Zunächst einmal kann festgehalten werden, dass die Mieterin / der Mieter einer Mietwohnung einige Maßnahmen durchführen darf, ohne dafür extra die Erlaubnis der  Vermieterin / des Vermieters einzuholen. Unter solche Tätigkeiten fällt zum Beispiel das Ausmalen. Wobei dabei auch die Auswahl der Farbe der Mieterin / dem Mieter frei steht. Ebenso dürfen in die Wände Löcher gebohrt werden, beispielsweise um Bilder aufzuhängen oder Möbel zu fixieren. Auch der Fußboden kann erneuert werden. 

Bei jeglichen größeren Umbauarbeiten ist jedoch eine Absprache mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung erforderlich. Zu größeren Umbauarbeiten gehören unter anderem: Wände herauszureißen, zu versetzen oder einzuziehen und größere Veränderungen in den Sanitärbereichen, wie Bad, Dusche oder WC. Für diese Änderung braucht die Mieterin / der Mieter die Zustimmung des Vermieters. 

Mindestens müssen in diesem Fall die Besitzerin / der Besitzer informiert werden. Woraufhin der Eigentümerin / dem Eigentümer dann der Zeitraum von zwei Monaten zusteht, auf die Anfrage zu reagieren.

Was jedoch gilt ist, dass die Mieterin und der Mieter größere Umbauarbeiten vornehmen darf, wenn diese eindeutig die Wohnung verbessern. Dabei muss die Vermieterin / der  Vermieter zwar trotzdem informiert werden, die Zustimmung kann hier allerdings nicht verwehrt werden.

Wofür können Mieterinnen und Mieter Ablöse verlangen?

Aufwendungen für die Anspruch auf Ablöse besteht sind im MRG § 10 Absatz 3 zu finden. Anspruch auf Ablösen besteht zum Beispiel bei Wasser- oder Gasleitungen, der Elektrik oder der Heizung. Ebenso zählen neue Fenster oder ein neuer Boiler dazu. Ein Boiler muss beispielsweise von der Vermieterin oder dem Vermieter in voller Höhe bezahlt werden. Auch dann, wenn die Mieterin / der Mieter diesen auf eigene Kosten angeschafft hat.

Bei Sanitäranlagen wie Bad, Dusche, oder WC hängt es von den genauen Details ab, ob Anspruch auf Ablöse für die Mieterin oder den Mieter besteht. Wenn als Beispiel nur der Duschkopf, die Armaturen getauscht, Fugen ausgebessert oder der Fliesenboden erneuert wird, stellt das noch keine wesentliche Verbesserung in dem Sinn dar, dass dadurch Ablöse gefordert werden kann. Dafür müssen Bad, Dusche oder WC schon als Ganzes renoviert werden. 

Ebenfalls ist die Vermieterin / der Vermieter nicht verpflichtet Ablöse für Objekte zu bezahlen die über den normalen Stand der Technik hinausgehen. Vergoldete Wasserhähne oder Hightech Luxusduschen fallen also nicht unter die Ablösepflicht.

Was die Böden einer Wohnung betrifft, hängt das Recht auf Ablöse davon ab, in welchem Umfang die Böden erneuert werden. Wird nur der Bodenbelag ausgetauscht, kann keine Ablöse gefordert werden. Muss jedoch der gesamte Unterbau erneuert werden, ist das schon ablösepflichtig.