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Welche Pflichten haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien im Winter?

Eine Immobilie zu besitzen bringt Vorteile mit sich, jedoch sind damit genauso auch Pflichten verbunden. Speziell im Winter tauchen dazu einige Fragen auf. Beispielsweise bezüglich der Räum- und Streupflichten. Es ist daher empfehlenswert, sich als Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie mit der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht vertraut zu machen.

Die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer zum Winterdienst. Die Pflicht gilt im Winter täglich von 6 Uhr bis 22 Uhr. 

Inhaltlich ist in der Verkehrssicherungspflicht geregelt, dass Eigentümerinnen / Eigentümer von Grundstücken und Immobilien, die in einem Ortsgebiet an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen, angrenzende Gehsteige schnee- und eisfrei zu halten haben. Auch für Schneewechten und Eiszapfen am Haus, bzw. deren Beseitigung, sind die Eigentümerinnen / Eigentümer zuständig.

Bei starkem und andauerndem Schneefall kann diese Pflicht auch dazu führen, dass der Schnee mehrmals täglich geräumt werden muss. Wobei dafür der Grundsatz der Zumutbarkeit gibt.

Ganz bewusst war vorhin von Grundstücken und Immobilien die Rede. Die Verkehrssicherungspflicht gilt also auch für reine Grundstücke ohne Gebäude. Verpflichtet ist von Gesetz her grundsätzlich immer die Eigentümerin oder der Eigentümer. Auch, wenn diese / dieser nicht dort wohnt. Freilich kann aber mit den Mieterinnen / Mietern oder Pächterinnen / Pächtern eine Vereinbarung getroffen werden, dass diese die Verpflichtung übernehmen.

Weitere Sorgfaltspflichten

Neben der Verkehrssicherungspflicht gibt es auch noch weitere Sorgfaltspflichten. So können im Winter auch Schäden durch herabfallende Eiszapfen, Dachlawinen oder durch unter dem Schneedruck abbrechende Äste verursacht werden. Auch dafür haftet die Eigentümerin / der Eigentümer der Immobilie, wenn sie / er der Sorgfaltspflicht nicht in angemessener Art und Weise nachgekommen ist.

Wer haftet, wenn vor der Liegenschaft jemand etwas zustößt?

Allgemein gilt, dass Eigentümerinnen / Eigentümer alleine schon deswegen mit einer Geldstrafe rechnen müssen, wenn sie der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen. Unabhängig davon, ob dadurch ein Unfall passiert oder nicht.

Wenn aber die Räum- und Streupflicht vernachlässigt wurde und als Folge darauf ein Unfall passiert (z.B. jemand ausrutscht, hinfällt und sich verletzt), ist zusätzlich zur Verwaltungsstrafe auch noch Schadenersatz zu zahlen. Das kann außerdem eine strafrechtliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach sich ziehen.

Hinweis: Eigentümerinnen und Eigentümer können auch für Unfälle haftbar gemacht werden die nach 22 Uhr und vor 6 Uhr passieren. Nämlich dann, wenn die Räum- und Streupflicht nachweislich schon vor 22 Uhr verabsäumt wurde. Also sei an dieser Stelle noch einmal erwähnt: Wer auf der sicheren Seite sein will, kümmert sich am besten um eine sorgfältige Schneeräumung und Streuung von Salz, Splitt oder Ähnlichem.

Pflichten für Fußgängerinnen und Fußgänger

Erwähnenswert ist an dieser Stelle, dass es im Winter aber auch Pflichten für Fußgängerinnen und Fußgänger gibt. Diese sind nämlich dafür verantwortlich, der Witterung angemessene Schuhe zu tragen. Insbesondere die Sohle ist dabei von Bedeutung. Ebenso spielt das passende Tempo eine Rolle. Wer nämlich im Winter, bei Schnee und Eis, mit einer glatten Sohle und oder zu schnell unterwegs ist, ist im Falle eines Unfalls oft zumindest teilschuldig.

Tipp 1 – Versicherung

Für die in diesem Artikel genannten Schäden können sich Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien mit eigenen Haftpflichtversicherungen versichern. Eine gewöhnliche Haftpflichtversicherung ist dabei in den meisten Fällen unzureichend. Gerade größere Gebäuden, mit mehreren Wohnungen, erfordern schnell eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Tipp 2 – Externer Winterdienst

Wer sich um die Räum- und Streupflichten nicht selber kümmern kann oder will, kann natürlich auch einen externen Winterdienst mit den erforderlichen Arbeiten beauftragen. Diese wissen zumeist genau, was beachtet werden muss und können Eigentümerinnen und Eigentümer im Winter sehr nützlich sein.