Haus, Wohnung oder Grundstück zu verkaufen? Wir beraten Sie gerne.

Welche Steuern sind beim Verkauf Ihrer Immobilie zu berücksichtigen?

Die Immobilienertragsteuer

Seit dem 1. April 2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken der Einkommensteuerpflicht, in Form der Immobilienertragssteuer. 

Die Immobilienertragssteuer betrifft dabei ausschließlich entgeltliche Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge. 

Bei einer unentgeltlichen Übertragung einer Liegenschaft (also z.B. bei Schenkungen oder Erbschaften) ist also keine Immobilienertragssteuer fällig.

Als Grundstück definiert das Gesetz

  • Grund und Boden,
  • Gebäude (inklusive Eigentumswohnungen) und
  • grundstücksgleiche Rechte (z.B. Baurechte).

Beim Verkauf einer Immobilie wird diese also auch als Grundstück bezeichnet.

Seit dem 1. April 2012 wurde jedoch auch die vormalige Spekulationsfrist von zehn Jahren abgeschafft. Das ist insofern von Bedeutung als Grundstücke nun in „Alt-Grundstücke“ und „Neu-Grundstücke“ unterteilt werden können.

„Alt-Grundstücke“ sind Grundstücke, die bis zum 31. März 2002 angeschafft wurden. Bei diesen ist normalerweise nur eine geringe Einkommensteuer von 4,2 Prozent des Veräußerungserlöses fällig.

„Neu-Grundstücke“ sind Grundstücke, die ab dem 01. April 2002 angeschafft wurden. Diese unterliegen einem besonderen Steuersatz von 30 Prozent des Veräußerungsgewinn.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Veräußerungserlös und Veräußerungsgewinn.

Unter Veräußerungserlös wird die gesamte Summe verstanden, die man als Verkäufer vom Käufer für das Grundstück erhält.

Den Veräußerungsgewinn hingegen erhält man, wenn man vom Veräußerungserlös die Anschaffungskosten abzieht. Als Tipp empfiehlt es sich, bei Sanierungen oder anderen größeren Umbauarbeiten an Ihrer Immobilie, unbedingt alle Rechnungen und Belege aufzubewahren. Da diese beim Verkauf der Immobilie ebenfalls, so wie die Anschaffungskosten, vom Verkaufserlös abgezogen werden können und Sie somit Steuern sparen können.

Abschließen gehört an dieser Stelle noch erwähnt, dass der Verkauf des Hauptwohnsitzes sowie von selbst hergestellten Gebäuden der Verkäuferin / des Verkäufers weiterhin steuerfrei bleibt.