Haus, Wohnung oder Grundstück zu verkaufen? Wir beraten Sie gerne.

Beitragsbild Erklärbär Blog - Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung – das sollten Eigentümer:innen wissen

Umsatzsteuer bei Vermietung und Verpachtung – das sollten Eigentümer/innen wissen

Steuersätze bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien

Wer in Oberösterreich eine Immobilie vermietet oder verpachtet, muss sich auch mit den geltenden Umsatzsteuersätzen auseinandersetzen. Diese unterscheiden sich je nach Art der Vermietung deutlich – und haben direkte Auswirkungen auf die Preisgestaltung, Abrechnung und steuerliche Behandlung.

10 % Umsatzsteuer: Vermietung zu Wohnzwecken

Für die Vermietung von Immobilien zu Wohnzwecken gilt in der Regel der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 %. Das betrifft unter anderem:

  • die klassische Vermietung von Wohnungen zur dauerhaften Nutzung (ausgenommen Heizkosten),
  • Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb von Wohnanlagen,
  • die Unterbringung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, etwa in Hotels, Pensionen oder Boarding Houses,
  • die Vermietung von Campingplätzen inklusive der zugehörigen Nebenleistungen.

20 % Umsatzsteuer: Geschäftliche und gewerbliche Nutzung

Der reguläre Steuersatz von 20 % kommt bei gewerblicher oder nicht-wohnlicher Nutzung zur Anwendung. Dazu zählen insbesondere:

  • die Vermietung von Geschäftsflächen, Büros, Lagerhallen oder ähnlichen Objekten,
  • die Vermietung und Verpachtung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen und betrieblich genutzten Flächen,
  • die Vermietung von beweglichem Inventar wie Möbeln (z. B. Betten oder Kästen),
  • Heizkosten bei Vermietungen – auch im Wohnbereich,
  • die kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten (unter 14 Tagen).

0 % Umsatzsteuer: unechte Steuerbefreiung – mit Einschränkungen

Bestimmte Vermietungen sind unecht von der Umsatzsteuer befreit – das heißt: Es fällt keine Umsatzsteuer an, es besteht aber auch kein Vorsteuerabzug. Das betrifft vor allem:

  • die Vermietung von Grundstücken, wenn keine 10 % oder 20 % USt. anfällt,
  • die Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften für nicht wohnlich genutzte Anlagen (z. B. Gewerbeobjekte) – inklusive Heizkosten,
  • Einzelfälle, in denen der Mieter oder die Mieterin selbst unecht steuerbefreit ist (z. B. Arztpraxis, nicht vorsteuerabzugsberechtigter Verein).

Wichtig: Die gewerbliche Vermietung von Büro- oder Geschäftsflächen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig mit 20 %. Die unechte Befreiung greift nur, wenn der Mieter oder die Mieterin keine Umsatzsteuer abführen darf. In diesen Fällen kann freiwillig auf die Befreiung verzichtet und mit 20 % USt. vermietet werden – um den Vorsteuerabzug zu sichern.

Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Unabhängig vom geltenden Steuersatz umfasst die Bemessungsgrundlage sämtliche Leistungen, die mit der Nutzung des Mietobjekts zusammenhängen – etwa Miete, Betriebskosten oder Möbel. Nur Ausnahmen wie separat ausgewiesene Heizkosten unterliegen einem eigenen Steuersatz.

Fazit: Steuerliche Einordnung frühzeitig klären

Gerade beim Verkauf oder bei der Vermietung von Immobilien in Oberösterreich lohnt es sich, steuerliche Fragen frühzeitig zu klären. Die Immobären unterstützen Sie dabei gerne – mit Erfahrung, Partnern aus dem Steuer- und Rechtsbereich und einem Gespür für faire Lösungen.

Jetzt beraten lassen

Beitrag teilen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen