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Steuersätze bei der Vermietung und Verpachtung

Steuersatz von 10%

Der ermäßigte Steuersatz von 10% betrifft:

  • Vermietung zu Wohnzwecken, mit Ausnahme der Heizkosten.
  • Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften zum Betrieb, der Erhaltung und Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen. Unter der Bedingung, dass diese zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch hier sind die Heizungskosten ausgenommen.
  • Unterbringung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen. Inkludiert sind dabei auch die damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Hotels, Hostels, Herbergen).
  • Vermietung von Campingplätzen mitsamt den Nebenleistungen.

Steuersatz von 20%

Der Steuersatz von 20% betrifft:

  • Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Betriebsvorrichtungen.
  • Garagenvermietung und Vermietung von ähnlichen Abstellplätzen von Fahrzeugen.
  • Vermietung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Wohnungen (z.B. Bett, Kasten oder Tisch).
  • Heizkosten im Rahmen der Vermietung zu Wohnzwecken.
  • Kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumen. Mit kurzfristiger Vermietung ist dabei einen Zeitraum von maximal 14 Tagen gemeint.

Steuersatz von 0%

Alle anderen Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die nicht dem Steuersatz von 10% oder 20% unterliegen, sind an sich unecht von der Umsatzsteuer befreit. Darunter fallen unter anderem die Vermietung von Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Lager- und Abstellräumen oder auch Sportplätzen. Befreit sind auch die Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung, dem Betrieb und der Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen. In diesem Fall sind auch die Heizkosten steuerfrei.

Bemessungsgrundlage

Unabhängig davon, ob bei der Vermietung ein Steuersatz von 0%, 10% oder 20% gilt, wird unter der Bemessungsgrundlage stets alles verstanden, was die Mieterin oder der Mieter für die Nutzung des Mietobjektes aufzuwenden hat. Ausnahme sind dabei nur jene Positionen, für die ein explizit ein eigener Steuersatz gilt. Das ist beispielsweise bei den Heizkosten der Fall.